10 Sep 2018

Schulbesuchsverordnung

Aus gegebenem Anlass wird noch einmal auf die Einhaltung der „Schulbesuchsverordnung“ hingewiesen.

 

 

  • Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht).
  • Die Mitteilungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen.
  • Dies geschieht entweder
    telefonisch unter:
    06227 – 35 3321 (Anrufbeantworter oder Direktannahme)
    oder per E-Mail an:
    krankmeldung@realschule-walldorf.de
    bis spätestens 7:40 Uhr.
    Anzugeben sind bei der telefonischen oder schriftlichen Krankmeldung: Name des Kindes, Klasse und voraussichtliche Dauer der Verhinderung.
  • Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen. Dazu sind i.d.R. die entsprechende Seiten im Schuljahresbegleiter vorgesehen.
    Nach Rechtsauffassung zählen innerhalb der 3-Tagespflicht Feiertage und Samstag und Sonntag nicht. Als Schlussfrist gilt der letzte Tag 24 Uhr. (vgl. Beitrag in SchVwBW 6/2014)
  • Damit muss spätstens am 5. Tag bis 24 Uhr eine schriftliche Entschuldigung vorliegen.
  • Versäumt ein Schüler entschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, entscheidet der Fachlehrer, ob der Schüler eine entsprechende Arbeit nachträglich anzufertigen hat. Weigert sich ein Schüler, eine schriftliche Arbeit anzufertigen, oder versäumt er unentschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, wird die Note „ungenügend“ (= 6) erteilt.
  • Nach Ziffer VI der Anlage zur Schulbesuchsordnung können muslimische Schülerinnen und Schüler auf Antrag am Opferfest sowie am Fest des Fastenbrechens für einen Tag beurlaubt werden. Die Beurlaubung nehmen die Klassenleitungen auf Antrag der Erziehungsberechtigten vor.
  • Bei einer Krankheitsdauer von mehr als zehn (…) Unterrichtstagen kann der Klassenlehrer vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Bei langen Erkrankungen oder häufigen Fehltagen kann der Schulleiter auch die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Dabei wird vom Sekretariat/Schulleiter das Gesundheitsamt direkt angeschrieben (siehe Anlagen).
  • Sehr häufiges Fehlen kann per Beschluss der Klassenkonferenz ins Zeugnis eingetragen werden (siehe Fehlzeiten).
  • Unterrichtsbefreiungen werden entsprechend der Schulbesuchsverordnung geregelt.
  • Für Schulabstinenz bzw. Schulschwänzen gibt es Informationen auf dem Landesbildungsserver und auf den Seiten des Landesinstituts. Einzelne Handreichungen auch unten in der Anlage.
    Maßgebend für den Schulbesuch und evtl. auch Versetzungsentscheidungen ist die Schulpflicht und deren Regelungen und Vorgaben (siehe Anlage).

Hier der Wortlaut der Verordnung:

SchulBesV_BW

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