10 Dez 2020

Fernlernunterricht

Für den Fernlernunterricht gelten folgende Vorgaben des Landes Baden-Württemberg:

  • Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Fernlernunterricht unterliegt der Schulpflicht. Eine Nichtteilnahme am Fernunterricht wird deshalb wie eine Nichtteilnahme am Präsenzunterricht behandelt.
  • Der Fernunterricht bildet den Präsenzunterricht möglichst nach Stundenplan ab. Alle Fächer der Stundentafel werden, soweit möglich, durch den Fernunterricht abgedeckt.
  • Die Lehrkraft kommuniziert regelmäßig mit den Schülerinnen und Schülern.
  • Es erfolgt eine regelmäßige Aufgabenerteilung und Rückmeldungen zu den Schülerarbeiten durch die Lehrkräfte.
  • Grundsätzlich können alle Leistungen, die im (Fern-) Unterricht erbracht wurden, in die Leistungsfeststellung einbezogen werden.
  • Unterrichtsinhalte des Fernunterrichts, die erarbeitet, geübt oder vertieft wurden, können Gegenstand einer Leistungsfeststellung sein.
  • Mündliche Leistungsfeststellungen sind auch im Fernunterricht möglich.
  • Schriftliche Leistungsfeststellungen sind aus Gründen der Chancengleichheit grundsätzlich im Präsenzunterricht zu erbringen.
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