Informationen zu den Elterngremien

Informationen zu den Elterngremien

Klassenelternvertretung
Die Eltern wählen eine/n Klassenelternvertreter/in und eine/n Stellvertreter/in. Die Wahl erfolgt innerhalb von sechs Wochen nach Beginn des Schuljahres. Wählbar sind die Eltern jedes Schülers der Klasse, ausgenommen sind:

 

  • die/der Schulleiter/in, ihr/sein Stellvertreter sowie alle Personen, die an der Schule unterrichten
  • die Ehegatten der/s Schulleiterin/s, ihres/seines Stellvertreters und der Lehrer, die an der Klasse unterrichten
  • die in einer Schulaufsichtsbehörde des Landes tätigen Beamten/innen des höheren Dienstes
  • die Ehegatten der für die Fach- und Dienstaufsicht der Schule zuständigen Beamten/innen
  • die gesetzlichen Vertreter des Schulträgers (Bürgermeister, Landrat), ihre Stellvertreter sowie die beim Schulträger für die Schulverwaltung zuständigen leitenden Beamten/innen

Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und dauert bis zum Ende des laufenden Schuljahres. Wiederwahl ist zulässig, solange die Wählbarkeit besteht. Die Wahl findet auf Antrag geheim statt. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, wird durch Handzeichen abgestimmt. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Hier noch einige wichtige Passagen aus der Elternbeiratsverordnung (Volltext siehe Dateianlagen):

Der Vorsitzende der Klassenpflegschaft lädt zu den Sitzungen der Klassenpflegschaft ein, bereitet sie vor und leitet sie. Er bestimmt im Benehmen mit dem Klassenlehrer Zeitpunkt, Tagungsort und Tagesordnung der Sitzung sowie die Tagesordnungspunkte, zu denen der Klassensprecher und sein Stellvertreter einzuladen sind; das gleiche gilt für die Einladung aller Schüler
einer Klasse und weiterer Personen. Die Einladungsfrist soll mindestens eine Woche betragen. Für die Einladung zur Sitzung kann sich der Vorsitzende der Hilfe der Schule bedienen.

Zu einer Sitzung ist einzuladen, wenn es der Förderung der Erziehungsarbeit in der Klasse dienlich erscheint, mindestens jedoch einmal im Schulhalbjahr. Außerdem hat der Vorsitzende binnen zwei Wochen zu einer Sitzung einzuladen, wenn ein Viertel der Eltern, der Klassenlehrer, der Schulleiter oder der Elternbeiratsvorsitzende darum nachsuchen.

Die Klassenlehrer sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet, die Fachlehrer, soweit ihre Teilnahme entsprechend der Tagesordnung erforderlich ist.

Die Amtszeit (der Elternvertreter) beginnt mit der Annahme der Wahl und dauert bis zum Ende des laufenden Schuljahres. Wiederwahl ist zulässig, solange die Wählbarkeit besteht.

Klassenelternvertreter, deren Amtszeit abgelaufen ist, versehen ihr Amt geschäftsführend bis zur Neuwahl der Klassenelternvertreter weiter. Das gilt auch dann, wenn sie nicht mehr wählbar sind.

(Die Wahl findet auf Antrag geheim statt. Wird ein Antrag nicht gestellt, wird durch Handzeichen abgestimmt. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los; die Wahlordnung kann etwas anderes bestimmen.

Über Einsprüche gegen die Wahl entscheidet der Elternbeirat, soweit die Wahlordnung nichts anderes bestimmt. Die Wahl kann nicht deshalb angefochten werden, weil sie später als sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts durchgeführt wurde.

Hier einige Vorlagen und Materialien:

Elternbeirat
Die Klassenelternvertreter/innen und ihre Stellvertreter/innen bilden den Elternbeirat der Schule. Dieser wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. Zum/r Vorsitzenden des Elternbeirats einer Schule bzw. zum/r Stellvertreter/in können nicht gewählt werden:

  • Schulleiter/innen, Stellvertretende Schulleiter/innen und Lehrer/innen einer öffentlichen Schule des Landes
  • Ehegatten der Lehrer/innen der betreffenden Schule
  • Ehegatten der Vertretungsberechtigten des Schulträgers

Dem Elternbeirat obliegt es, das Interesse und die Verantwortung der Eltern für die Aufgaben der Erziehung zu wahren und zu pflegen. Im Rahmen dieser Aufgaben soll der Elternbeirat insbesondere

  • die Anteilnahme der Eltern am Leben und an der Arbeit der Schule fördern
  • für die Belange der Schule beim Schulträger, bei der Schulaufsichtsbehörde und in der Öffentlichkeit eintreten, soweit die Mitverantwortung der Eltern es verlangt
  • bei Maßnahmen auf dem Gebiet des Jugendschutzes und der Freizeitgestaltung, soweit es das Leben der Schule berührt, mitwirken

Gesamtelternbeirat
Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende der Elternbeiräte aller Schulen eines Schulträgers bilden den Gesamtelternbeirat – daneben können auch Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende von staatlich anerkannten Ersatzschulen Mitglied werden, wenn sie im Gebiet des Schulträgers liegen und in einem entsprechenden Wahlverfahren ausgewählt wurden.

Der Gesamtelternbeirat befasst sich mit Angelegenheiten, die über die Belange der einzelnen Schule hinausgehen.

Überörtlicher Arbeitskreis
Elternvertreter/innen können sich zu überörtlichen Arbeitskreisen zusammenschließen [z.B. Arbeitskreis der Gesamtelternbeiräte], um im Rahmen ihrer Zielsetzung Erfahrungen und Meinungen auszutauschen, gemeinsame Veranstaltungen durchzuführen und gemeinsame Stellungnahmen zu erarbeiten.

Landeselternbeirat

Der Landeselternbeirat berät das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport in allgemeinen Fragen des Erziehungs- und Unterrichtswesens. Der Landeselternbeirat unterbreitet dem Ministerium Vorschläge und Anregungen. Das Ministerium unterrichtet den Landeselternbeirat über wichtige Angelegenheiten aus dem Schulbereich und erteilt ihm die notwendigen Auskünfte.

Der Landeselternbeirat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. Sie haben neben ihren Landesaufgaben die Vertretung im Bundeselternrat wahrzunehmen.

Gemischte Gremien

Klassenpflegschaft
Im Umfeld der Klasse treten für den Schüler und damit auch für seine Eltern die eigentlichen Probleme des Schulalltags auf. In der Klassenpflegschaft nehmen die Eltern und die Lehrer in vertrauensvoller Zusammenarbeit die gemeinsame Verantwortung für die Erziehung wahr.

Die Klassenpflegschaft besteht aus den Erziehungsberechtigten der Schüler/innen und allen Lehrern, die an der Klasse unterrichten. Vorsitzende/r der Klassenpflegschaft ist der/die Klassenelternvertreter/in, Stellvertreter ist der/die Klassenlehrer/in.
Der/Die Vorsitzende lädt Klassensprecher/in und ihre/seine Stellvertreter/in zu geeigneten Tagesordnungspunkten ein. Der/Die Schulleiter/in und der/die Vorsitzende des Elternbeirats sowie ihre Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen der Klassenpflegschaft teilzunehmen.

Die Klassenpflegschaft tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr zusammen. Eine Sitzung muss dann stattfinden, wenn ein Viertel der Eltern, der/die Klassenlehrer/in, der/die Schulleiter/in oder der/die Elternbeiratsvorsitzende darum nachsuchen.
Der/Die Vorsitzende der Klassenpflegschaft lädt zu den (folgenden) Sitzungen ein, bereitet sie vor und leitet sie.

Diskussionspunkte:

  • Entwicklungsstand der Klasse (z.B. Leistung, Verhalten usw.)
  • Stundentafel und angebotene Unterrichtsveranstaltungen
  • Kriterien und Verfahren der Leistungsbeurteilung
  • Grundsätze für Klassenarbeiten, Hausaufgaben, Versetzungsordnungen sowie Prüfungsordnungen für Abschlussklassen
  • Schullandheimaufenthalte, Schulausflüge, Wandertage, Betriebsbesichtigungen u.ä.
  • Förderung der Schülermitverantwortung der Klasse
  • Schülerbeförderung

Schulkonferenz
Während in den verschiedenen Gremien der Schule – wie Gesamtlehrerkonferenz, Elternbeirat, Schülerrat jeweils die einzelnen Gruppen unter sich sind, sollen in der Schulkonferenz alle gemeinsam zusammenarbeiten.

In der Schulkonferenz haben die Lehrer eine Stimme Mehrheit. Die Schulkonferenz hat ähnlich wie der Schulträger Mitwirkungsrechte bei der Besetzung von Schulleiterstellen. Unter den Angelegenheiten, die in der Schulkonferenz beraten werden und die ihr Einverständnis bedürfen, sind besonders hervorzuheben:

  • Erlass einer Schul- und Hausordnung
  • Beschlüsse zu allgemeinen Fragen der Klassenarbeiten und Hausaufgaben
  • Entscheidung über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
  • allgemeine Angelegenheiten der Schülermitverantwortung

Landesschulbeirat

Der Landesschulbeirat berät das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport bei der Vorbereitung grundsätzlicher Maßnahmen auf dem Gebiete des Schulwesens. Er ist berechtigt, dem Ministerium Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten.

Die Mitglieder des Landesschulbeirates werden vom Ministerium berufen. Die Amtszeit des Landesschulbeirates beträgt drei Jahre.

Landesschülerbeirat

Der Landesschülerbeirat vertritt in allgemeinen Fragen des Erziehungs- und Unterrichtswesens die Anliegen der Schüler gegenüber dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport. Der Landesschülerbeirat kann dem Ministerium Vorschläge und Anregungen unterbreiten. Er soll Regelungen, die das Schulwesen betreffen, vor Inkrafttreten zur Kenntnis erhalten.

Die Amtszeit der 24 gewählten Mitglieder beträgt zwei Jahre.