01 Aug 2017

Satzung des Freundeskreis „Theo’s Freunde e.V.

Der Verein heißt „Theos Freunde e.V.“  Förderverein der Realschule Walldorf.
Der Sitz des Vereins ist Walldorf. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff AO in Ihrer jeweils gültigen Fassung. Hierzu zählen

  • die Förderung des ideellen und materiellen Aufbaus der Schule
  • die Förderung schulischer und außerschulischer Veranstaltungen
  • die Förderung begabter und engagierter Schüler
  • die Förderung und Unterstützung von Projekten an anderen Schulen

2. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für Satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  • Natürliche und juristische Personen können Mitglieder des Vereins werden.
  • Die Aufnahme wird schriftlich beantragt. Der Vorstand entscheidet mehrheitlich über die Aufnahme. Gegen eine ablehnende Entscheidung ist Berufung in der Mitgliederversammlung zulässig.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • Der Austritt ist schriftlich zu erklären, und kann mit einer Frist von 3 Monaten erfolgen.
  • Wer grob gegen die Interessen des Vereines verstößt, wird ausgeschlossen.
  • Über den Ausschluss entscheidet mehrheitlich der Vorstand.
  • Gegen den Beschluss ist Berufung in der Mitgliederversammlung möglich.

 

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins bilden

  • Der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung

§ 5 Zusammensetzung und Aufgabe des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schriftführer
  • dem Schatzmeister
  • sowie einem Beirat

Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter sowie der Schatzmeister müssen mindestens 18 Jahre, die übrigen Vorstandsmitglieder mindestens 16 Jahre alt sein.

Die Tätigkeiten sind ehrenamtlich.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gemeinsam. Sie berufen Sitzungen des Vorstandes sowie die Mitgliederversammlung ein und leiten diese. Sie sorgen für die Durchführung der Beschlüsse und führen die laufenden Geschäfte.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Hierbei wird so vorgegangen, dass sich die Amtszeiten des ersten Vorsitzenden, des Schatzmeisters und des Beirats mit der Amtszeit des zweiten Vorsitzenden, des Schriftführers um ein Jahr überschneiden. Es wird daher festgelegt, dass die Amtszeit für den stellvertretenden Vorsitzenden und für den Schriftführers nur ein Jahr beträgt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so können die übrigen Vorstandsmitglieder für die restliche Amtszeit kommissarisch eine Ersatzperson benennen.

Scheiden mehr als zwei Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so werden die Ersatzpersonen für die restliche Amtszeit in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.

Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt unter Angabe eines Grundes mit einer Frist von einer Woche.

§ 6 Mitglieder / Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr, spätestens im März statt. Sie wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden mindestens 2 Wochen vorher unter Bekanntmachung der Tagesordnung schriftlich einberufen.

Anträge an die Mitgliederversammlung müssen schriftlich an den Vorstand eingereicht werden. Sie können aber nur dann berücksichtigt werden, wenn sie spätestens 8 Tage vorher beim Vorstand eingehen, sonst müssen sie an die nächste Mitgliederversammlung verwiesen werden.

Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes sowie den Rechenschaftsbericht der zu wählenden Vorstandsmitglieder entgegen und entlastet diese.

Zur Entlastung des Schatzmeisters bedarf es einer Kassenprüfung. Diese wird durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Personen vorgenommen. Die Kassenprüfer müssen nicht Mitglieder des Vereines sein.

Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Ausgenommen hiervon sind Satzungsänderungen, hier ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, sowie die Abstimmung über die Auflösung des Vereins, welche in §9 geregelt ist.

Die Stimmabgabe erfolgt per Akklamation. Ausgenommen hiervon sind Wahlen, hier erfolgt die Abstimmung grundsätzlich geheim.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn die Vereinsgeschäfte dies erforderlich machen (Entscheidung des Vorstandes) oder wenn dies 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe eines Grundes verlangen.

 § 7 Beitrag

Die Mitglieder zahlen Beiträge. Es wird ein Mindestbeitrag vereinbart, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag wird jährlich erhoben. Bezahlte Beiträge werden bei Austritt aus dem Verein nicht (auch nicht anteilmäßig) zurückbezahlt.

§ 8 Beurkundungen der Beschlüsse der Vereinsorgane

Über den wesentlichen Gang der Versammlungen und Sitzungen sowie über die gefassten Beschlüsse der Vereinsorgane ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, welches von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Schriftführers ist vom Versammlungsleiter ein Protokollführer zu bestimmen, welcher vertretungsweise die Arbeit des Schriftführers übernimmt.

§ 9 Auflösung des Vereins

Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder. Die Abstimmung über die Auflösung des Vereins muss in der Tagesordnung der Einladung bekanntgegeben werden. Sind bei der Abstimmung über die Auflösung des Vereins weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend, so muss innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. Bei dieser Versammlung genügt eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen an die Stadt Walldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zugunsten der Realschule zu verwenden hat.

§ 10 Gesetzliche Bestimmungen / Gerichtsstand

Für Streitigkeiten aus der Tätigkeit des Vereins wird als Gerichtsstand Wiesloch festgelegt.

§ 11 Inkrafttreten

Im Innenverhältnis tritt die Satzung nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft und wird für das Außenverhältnis mit Eintragung des Vereines in das Vereinsregister rechtswirksam.

Gez. Der Vorstand

 

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